(Stand 24.11.2017)
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeit
- Der Verein hat den Namen „Österreichische Fachhochschul-Konferenz“ (FHK).
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
- Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht ausgeschlossen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
- Die vermögensrechtliche Beteiligung und Mitwirkung an der Führung von Unternehmungen, die mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen, ist zulässig.
§ 2. Zweck
- Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
- Sein Zweck besteht in der Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung im Allgemeinen und in der Förderung der fachhochschulischen Wissenschaft, Forschung und Lehre in Österreich im Besonderen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Der Verein vertritt Anliegen im In- und Ausland, die das Bildungswesen und das Fachhochschulwesen Österreichs in seiner Gesamtheit betreffen. Er dient dem Erfahrungsaustausch und sorgt für die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Erhalter von österreichischen Fachhochschul-Studiengängen und der Fachhochschul-Studiengänge. Außerdem übernimmt er die Koordination und die Durchführung gemeinsamer Projekte zur Stärkung der Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Fachhochschul-Sektors in Österreich. Als ideelle Mittel des Vereines dienen dazu Versammlungen, Veranstaltungen und Workshops zum Erfahrungsaustausch, Vorträge, Ausstellungen und die Herausgabe von eigenen Publikationen und Jahrbüchern, sowie Einschaltungen in einschlägigen fremden Publikationen.
- Die materiellen Mittel des Vereines werden vorrangig durch Mitgliedsbeiträge, ferner durch die Erbringung von Geld- und Naturalleistungen durch Vereinsmitglieder für besondere Tätigkeiten des Vereines oder der Geschäftsstelle aufgebracht. Ergänzende Mittel sind Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, öffentliche und private Förderungen, Erträge aus Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung), Erträge aus Vereinsterminen, Sponsorgelder sowie Werbeeinnahmen.
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßig vorgesehene Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder/und sonstige Begünstigungen erhalten. Dasselbe gilt bei Auflösung des Vereines und bei Ausscheiden eines der Mitglieder.
§ 4. Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können die Erhalter der österreichischen Fachhochschul-Studiengänge sein (juristische Personen). Ordentliche Mitglieder können weiters die Studiengangsleiter:innen der in Österreich nach dem Fachhochschul-Studiengesetz betriebenen Fachhochschul-Studiengänge, sowie die LeiterInnen der nach dem Fachhochschul-Studiengesetz eingerichteten Fachhochschulkollegien sein (natürliche Personen). Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Fachhochschul-Sektor ernannt werden.
- Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die die Vereinszwecke durch Beiträge unterstützen.
- Jedes Mitglied, das eine juristische Person ist, wird durch eine natürliche Person vertreten, die im Einzelfall für das betreffende Mitglied aufgrund von Gesetz, Gesellschaftsvertrag bzw. Statuten oder Bevollmächtigung vertretungsbefugt ist.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium auf schriftlichen, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder an die Geschäftsstelle gerichteten Antrag. Dieser Beschluss kann auch auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss) gefasst werden.
- Die Mitgliedschaft kann auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Der Beschluss über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern liegt bei der Generalversammlung und erfolgt auf Antrag des Präsidiums.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, Ausschluss oder freiwilligen Austritt. Bei natürlichen Personen erlischt sie darüber hinaus automatisch mit der Beendigung der Funktion als Studiengangsleiter:in bzw. LeiterIn eines Fachhochschulkollegiums; bei juristischen Personen mit der Beendigung der Geschäfte als Erhalter von österreichischen Fachhochschul-Studiengängen.
- Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, wobei die Austrittserklärung spätestens sechs Monate vor dem Stichtag, d.h. bis 1.7., eingeschrieben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Geschäftsstelle zugegangen sein muss. Vor dem Austritt sind alle aushaftenden Zahlungen, die auf das Mitglied entfallen, zu berichtigen.
- Der Ausschluss kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
- Nichtbezahlung -nach dreimaliger Mahnung- von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Kosten, die zu übernehmen von der Generalversammlung beschlossen wurden;
- Grober Verstoß gegen die Pflichten als Mitglied.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur aus dem in Ziffer 3.b genannten Grund von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines mit Ausnahme der Sitzungen von Organen teilzunehmen. Das Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9 zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und zur Kostentragung darüber hinaus in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Mitgliedsbeiträge und der Kostentragung darüber hinaus befreit.
- Die Ausübung von Organfunktionen, sowie die sonstige Mitarbeit der Mitglieder erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.
§ 8. Vereinsorgane
- Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9. Generalversammlung
- Ordentliche Generalversammlungen finden einmal im Jahr statt, wobei im Rahmen dieser Generalversammlung der Jahresabschluss zu genehmigen ist.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Einberufung und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgen durch das Präsidium.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten oder in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Jedes Mitglied kann in der Generalversammlung mündliche Anträge einbringen.
- Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung- können nur zur Tagesordnung oder zu Anträgen nach Ziffer 4. gefasst werden.
- Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Erhalter haben zusätzlich pro tatsächlich geführten Studiengang eine weitere Stimme. Studiengangsleiter haben so viele Stimmen, als sie Studiengänge leiten. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Eine Übertragung der Stimmrechte im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Ausübung der Stimmrechte der Erhalter kann durch ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung des jeweiligen Erhalters erfolgen, wodurch aber keine Vermehrung der Stimmen eintreten darf. Werden die Stimmen eines Erhalters durch mehrere Mitglieder der Geschäftsführung ausgeübt, so haben diese vor jeder Generalversammlung bekannt zu geben, welches Mitglied der Geschäftsführung wie viele Stimmen innehat.“
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In diesem Fall kann die Tagesordnung nicht mehr geändert werden.
- Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, Änderung der Statuten, Ausschluss eines Mitgliedes, Erhöhung des Mitgliedsbeitrages bzw. Kostentragung darüber hinaus, sowie die Auflösung des Vereines, bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin bzw. der Präsident, bei deren bzw. dessen Verhinderung ihre/seine erste Stellvertreterin bzw. ihr/sein erster Stellvertreter, sollte diese bzw. dieser nicht anwesend sein, ihre/seine zweite Stellvertreterin bzw. ihr/sein zweiter Stellvertreter.
- Beschlüsse, mit Ausnahme des Auflösungsbeschlusses, können auch schriftlich als Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Fall alle, binnen 10 Kalendertagen in der Geschäftsstelle eingelangten, vom jeweiligen Mitglied gezeichneten, Briefe und Faxe (keine E-Mails). Es gelten die Konsensquoren gemäß Ziffer 8.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Die Wahl, sowie die Enthebung der Mitglieder des Präsidiums.
- Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Geschäften zwischen Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern auf der einen und dem Verein auf der anderen Seite.
- Beschlussfassung über das Budget.
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Kostentragungen durch die Mitglieder über den Mitgliedsbeitrag hinaus.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses, unter Einbindung der Rechnungsprüfer, sowie Entlastung des Präsidiums.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende, Fragen.
§ 11. Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus zwei natürlichen Personen pro Erhalter (§ 4 Ziffer 2) zusammen. Jedes Mitglied aus dem Kreis der Erhalter hat einen Delegierten aus der Geschäftsführung des Erhalters, der die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 4 erfüllt und einen Delegierten aus dem Kreis der Studiengangsleiter:innen, der vom Erhalter betriebenen Fachhochschul-Studiengänge oder die Leiterin bzw. den Leiter des nach dem Fachhochschul-Studiengesetz eingerichteten Fachhochschul-Kollegiums, in den Vorstand zu entsenden.
- Ordentliche Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr statt, außerordentliche Sitzungen sind auf Beschluss des Präsidiums binnen sechs Wochen einzuberufen. Die Einberufung und die Erstellung der Tagesordnung für die Vorstandssitzungen erfolgen durch das Präsidium. Den Vorsitz im Vorstand führt die Präsidentin bzw. der Präsident, bei deren bzw. dessen Verhinderung ihre/seine erste Stellvertreterin bzw. ihr/sein erster Stellvertreter, sollte auch diese bzw. dieser nicht anwesend sein, ihre/seine zweite Stellvertreterin bzw. ihr/sein zweiter Stellvertreter.
- Zu den Vorstandssitzungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
- Anfragen und Anträge an den Vorstand sind mindestens eine Woche vor dem Termin bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten oder in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
- Beschlussfassungen des Vorstandes können nur zu Gegenständen, welche sich auf der Tagesordnung des Vorstandes befinden, oder zu Anträgen nach Ziffer 4 gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich als Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Falle alle, binnen 7 Kalendertagen in der Geschäftsstelle eingelangten, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied gezeichneten Briefe oder Faxe (keine E-Mails).
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Sitzung 30 Minuten später, mit derselben Tagesordnung, statt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Widerruf der Entsendung durch den jeweiligen Erhalter, oder durch Rücktritt durch die jeweilige Entsandte bzw. den jeweiligen Entsandten des Erhalters. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft im Vorstand automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Erhalters beim Verein (§6). Sowohl im Falle des Widerrufes, als auch im Falle des Rücktrittes durch den Entsandten, hat der Erhalter umgehend eine neue Delegierte bzw. einen neuen Delegierten in den Vorsand zu entsenden.
- Die Entsendung von Delegierten in den Vorstand, sowie der Widerruf der Entsendung bzw. die Rücklegung der Mitgliedschaft durch Vorstandsmitglieder, ist dem Präsidium umgehend schriftlich bekanntzugeben und hat das Präsidium sämtliche Mitglieder über die Zusammensetzung des Vorstandes bzw. allfällige Veränderungen in der Vorstandszusammensetzung zu informieren.
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand erstellt einen Wahlvorschlag aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder an die Generalversammlung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder. Dem Vorstand obliegt darüber hinaus die interimistische Nachbesetzung von ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedern innerhalb der bestehenden Funktionsperiode bis zur nächsten Generalversammlung.
- Der Vorstand entscheidet über grundsätzliche, die Gesamtsituation des Fachhochschul-Sektors betreffende Fragen. In diesem Zusammenhang obliegen dem Vorstand die Mehrjahresplanung zur strategischen Positionierung des Vereins im Bildungsbereich und die Erstellung eines jährlichen Arbeitsprogramms. Weiters obliegt es dem Vorstand, Ausschüsse einzusetzen. Die Mitglieder der eingesetzten Ausschüsse sind vom Vorstand zu bestellen und abzuberufen. Die Geschäftsordnungen der Ausschüsse sind ebenfalls vom Vorstand zu beschließen.
- Der Vorstand unterstützt das Präsidium bei allen Vorhaben zur Erreichung des Vereinszweckes, sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Vereines.
- Generell berät der Vorstand das Präsidium in allen Vereinsangelegenheiten.
§ 13. Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie aus deren bzw. dessen erster Stellvertreterin bzw. ersten Stellvertreter, deren bzw. dessen zweiter Stellvertreterin bzw. zweiten Stellvertreter, der Kassierin bzw. dem Kassier sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
- In das Präsidium können nur Mitglieder des Vorstandes gewählt werden, wobei zumindest die Präsidentin bzw. der Präsident einer ihrer bzw. seiner StellvertreterInnen, die Kassierin bzw. der Kassier sowie deren bzw. dessen StellvertreterIn, zwingend aus dem Kreis der von den Erhaltern entsandten Delegierten gemäß § 4 Ziffer 4 zu wählen ist.
- Das Präsidium tagt mindestens vier Mal im Jahr.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das Präsidium, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, jedenfalls beschlussfähig.
- Seine Funktionsdauer beträgt 3 Jahre. In jedem Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Präsidiums. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
- Das Präsidium wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten, bei deren bzw. dessen Verhinderung von ihrer/seiner ersten Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem ersten Stellvertreter, sollte diese bzw. dieser verhindert sein, von ihrer/seiner zweiten Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem zweiten Stellvertreter schriftlich oder mündlich zwei Wochen im vorhinein, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
- Den Vorsitz führt die Präsidentin bzw. der Präsident, bei deren bzw. dessen Verhinderung ihre/seine erste Stellvertreterin bzw. ihr/sein erster Stellvertreter, sollte diese bzw. dieser nicht anwesend sein, ihre/seine zweite Stellvertreterin bzw. ihr/sein zweiter Stellvertreter.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident ein Dirimierungsrecht.
- Beschlüsse, mit Ausnahme des Rücktrittes des gesamten Präsidiums, können auch schriftlich als Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Fall alle, binnen 7 Kalendertagen in der Geschäftsstelle eingelangten, von dem jeweiligen Präsidiumsmitglied gezeichneten, Briefe oder Faxe (keine E-Mails).
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode, erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt, oder Ausscheiden aus dem Verein. Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder sind vom Präsidium für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen. Bei Ausscheiden der Präsidentin bzw. des Präsidenten, hat binnen 10 Wochen eine Neuwahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch die Generalversammlung stattzufinden.
- Die Generalversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären; der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers wirksam.
- Das Präsidium kann seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung, die es sich selbst zu geben hat, regeln.
§ 14. Aufgaben des Präsidiums
- Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Bei der Besorgung dieser Aufgaben, wird dem Präsidium die Geschäftsstelle beigestellt, die den Weisungen des Präsidiums unterliegt.
- Dem Präsidium obliegt insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, sowie die Aufnahme von Vereinsmitgliedern. Dem Präsidium ist es auch vorbehalten, seine Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
- Die Präsidentin bzw. der Präsident ist die höchste Vereinsfunktionärin bzw. der höchste Vereinsfunktionär. Ihr bzw. ihm, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihrer/seiner ersten Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem ersten Stellvertreter, sollte diese bzw. dieser verhindert sein, ihrer/seiner zweiten Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem zweiten Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Sie bzw. er ist berechtigt, Dritte mit einzelnen Leitungsaufgaben zu bevollmächtigen. Bei Dringlichkeit ist sie bzw. er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstandes oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Kassierin bzw. dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines. Die laufende Finanzdisposition ist an die Geschäftsstelle delegiert. Die Geschäftsstelle übt diese Tätigkeit, in Abstimmung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus und erstattet der Kassierin bzw. dem Kassier quartalsweise Bericht.
- Der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung sowie der Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums.
§ 15. Geschäftsstelle
- Die Geschäftsstelle wickelt die laufenden Geschäfte des Vereines ab und wird von der Generalsekretärin bzw. vom Generalsekretär geleitet.
- Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär hat die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der durch das Präsidium erteilten Ermächtigungen (Geschäftsordnung) und nach Maßgabe der Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten, bei ihrer/seiner Verhinderung nach den Weisungen ihrer/seiner ersten Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem ersten Stellvertreter, sollte diese bzw. dieser verhindert sein, ihres/seines zweiten Stellvertreters bzw. ihrer/seiner zweiten Stellvertreterin, zu besorgen.
§ 16. Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung zu bestellen. Es sind zwei natürliche Personen zu wählen, die keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren mit 2/3-Mehrheit bestellt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 (Ziffer 9, 10 und 11) sinngemäß.
§ 17. Schiedsgericht
- In allen Vereinsstreitigkeiten die entstehen, hat ein Schiedsgericht zu entscheiden.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18. Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur durch einen Generalversammlungsbeschluss erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3-Mehrheit.
- Mit dem Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestimmen, der über das Abwicklungsvermögen befindet. Bei Überschuldung hat er alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zu gleichen Teilen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Vermögen, das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist an eine ähnliche Vereinigung gemäß Ziffer 4 zu übergeben.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes im Sinne der Bundesabgabenordnung, fällt das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen an eine im Bedarfsfall festzulegende Körperschaft oder Vereinigung, die als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannt ist, mit der Auflage, das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.