FAQ iZm COVID-19
(Version 30.3.2020)

Praktika

Einige Firmen sagen die Praktikumsplätze für Studierende ab. Können hier Kompensationsmöglichkeiten angeboten werden (z.B. Projekt oder Business Plan)? Kann der Umfang der Praktikumsstunden reduziert werden?

Kompensationsarbeiten sind möglich, sofern der entsprechende Kompetenzerwerb sichergestellt ist. Die Reduktion der Praktikumsstunden ist insofern möglich, als auch dadurch der entsprechende Kompetenzerwerb weiterhin sichergestellt ist.

Für die Absolvierung von Praktika an einer Gesundheitseinrichtung sind die Studierenden täglich zu dieser Institution unterwegs. Im Rahmen der derzeitigen Ausgangsbeschränkung werden sie kontrolliert, was ist dabei wichtig?

Die meisten Praktika der gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge insbesondere jene in den Krankenanstalten finden weiter statt. Für eine mögliche Ausgangssperre und damit verbundene Kontrollen wurden den Studierenden Bestätigungen ausgestellt, dass sie als Studierende im Studiengang xy in dem Zeitraum von bis ein Praktikum in einer Gesundheitseinrichtung absolvieren.

Neben den Anforderungen des BMBWF gelten für die gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge auch gesundheitsrechtliche Anforderungen – insbesondere der Erwerb der in den Ausbildungsverordnungen verankerten Kompetenzen muss gewährleistet werden. Durch die aktuelle Situation können Teile der Praktika nicht absolviert werden. Wie kann dies innerhalb der Regelstudienzeit gewährleistet werden bzw. welche Möglichkeiten für eine Kompensation der Praktika in den gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen gibt es, um einen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen?

Sofern es die zu erwerbenden Kompetenzen erlauben, können Freiwilligentätigkeiten der Studierenden im Gesundheitsbereich (also zum Beispiel Aushilfe an einer Schleuse im Krankenhaus) für das Praktikum angerechnet werden. Derzeit werden auch in vielen Pflegeheimen aufgrund von personellen Engpässen durch Kinderbetreuungspflichten, Studierende gerne zur Unterstützung aufgenommen. Diese Tätigkeiten (z.B. Mobilisierung älterer Menschen) werden im MTD-Bereich, so wurde uns berichtet, auf das Studium angerechnet (z.B. im Studiengang Physiotherapie).

Weiters können Semester verlängert, Praktika beispielsweise aufgeteilt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass gerade in den Gesundheitsberufen wenig Flexibilität beim rechtlich vorgegebenen Kompetenzerwerb besteht. Eventuell wäre auch hier eine Lösung Lehrtermine/Praktika im Sommer oder gar erst in einem der kommenden Semester mit Überschreitung der 30 ECTS pro Semester und längeren Semestern anzudenken (siehe nächste Frage).

 

Verschiebung des Workload pro Semester

Ist es möglich, LVen in das nächste Semester zu verschieben, auch wenn es dadurch zu einer Überschreitung der 30 ECTS Credits in einem Semester kommt?

Nachdem es im FH-Sektor ohnedies keine Rechtsvorschriften betreffend die Einteilung des Studienjahres gibt, wäre es unter Umständen sinnvoll Lehrtermine, die jetzt nicht abgehalten werden können, beispielsweise geblockt im Sommer anzubieten.

Aufgrund der besonderen Situation und der Schadenminderungspflicht, die alle beteiligten betrifft, könnte die FH darüber hinaus in Absprache mit der Studierendenvertretung der jeweiligen Studiengänge Lehrtermine in kommende Semester verschieben und damit den Workload von 30 ECTS pro Semester überschreiten. Die Semester sollten gleichzeitig zeitlich ausgedehnt werden.

Dies betrifft Lehrtermine, die weder online durchgeführt noch anders kompensiert werden können. Damit wäre der Abschluss des laufenden Semesters vor Einstieg ins kommende Wintersemester garantiert.

Variante zu dieser Frage: Kann das Semester bis Ende Juli ein Studienjahr zu maximal 1500 Stunden (60 ECTS) anbieten. Dürfen wir zum Nachholen von Unterricht, insbesondere für die Studiengänge die lt. AVO verpflichtende Praktikumsstunden in gewissen Bereichen haben, diese Zahl überschreiten, um den Studierenden noch ein zeitgerechtes Abschließen zu ermöglichen?

Um eine Verlängerung der Studienzeit hintanzuhalten, ist eine (zeitlich beschränkte) Ausweitung der höchstzulässigen Jahresarbeitsleistung der Studierenden von 1.500 Stunden gem. § 3 Abs. 2 Ziffe 4 für die Zeit nach der Krise angedacht?

Eine Überschreitung erscheint sinnvoll und im Interesse der Studierenden gelegen. Angedacht ist ja nicht nur die zulässige Jahresarbeitsleistung von 1.500 Stunden (§ 3 Abs 2 Ziffer 4 FHStG) zu überschreiten, sondern auch die Dauer des Studienjahres auszuweiten. Vor dem Hintergrund der Krise und der damit verbundenen administrativen Herausforderungen wäre eine weite Interpretation der Bestimmung wünschenswert.

 

Unterbrechung des Studiums

Kann die Unterbrechung des Studiums gem. § 14 FHStG auch auf der Grundlage erfolgen, weil die/der Studierenden sich als freiwillige Helfer*in in der Krise engagiert hat oder einberufen wurden (Zivildienst); oder einfach, weil in der Krise das Studium aufgrund der Distance Learning Methoden erschwert wurde?

Das Gesetz gibt die Gründe vor, die für eine Unterbrechung in Frage kommen. Die Fachhochschule kann diese Gründe weit auslegen. Es spricht nichts dagegen, in dieser besonderen Situation kulant zu reagieren.

Bei den Studierenden stellt sich die Frage, wie wir das bei Einberufungen (z.B. Zivildienst, Reservisten) regeln.

Sollte jemand für längere Zeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus ausfallen, wäre eine Unterbrechung zu beantragen. Eventuell ist es möglich auch hier mit Abgaben und Fristen kulant zu agieren und die Weiterführung des Studiums zu ermöglichen.

 

Prüfungen

Kann die Art der Leistungsnachweise verändert werden? Bspw. von mündlich auf schriftlich etc.?

Lässt sich aus den §§ 13, 15, 16 und 18 FHStG ableiten, dass diese Prüfungen auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden können? Falls das nicht der Fall ist, sollte hierzu eine Bestimmung in die Studien- und Prüfungsordnung aufgenommen werden oder sollte von den Studierenden deren Einwilligung zur Durchführung der Prüfung mittels Videounterstützung eingeholt werden?

Empfehlenswert ist eine unverzügliche Information an die Studierenden, welche Prüfungen auf andere Art durchgeführt werden (z.B. mündlich statt schriftlich). Im FH-Sektor besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Erhalter und Studierenden. Neben den vertraglichen Pflichten treffen beide Vertragsparteien bestimmte nebenvertragliche Pflichten und Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie eine Schadenminderungspflicht. Sofern die Überprüfung der Lernergebnisse sichergestellt ist, kann die Prüfungsart entsprechend verändert werden (von mündlich auf schriftlich etc.), um den Schaden für die Studierenden zu mindern. Die FHs ziehen eine Änderung/Ergänzung ihrer Prüfungsordnung mittels Kollegiumsbeschluss in Erwägung.

Aus einem Webinar besteht seit kurzem auch eine erste Rechtauffassung von Professor Nikolaus Forgo (IT- und Immaterialgüterrechtsexperte, Uni Wien) zum Thema: Er geht für die Unis davon aus, dass die bestehenden Prüfungsordnungen nicht geändert werden müssen. Dort sind regelmäßig „mündliche Prüfungen“ ausgeführt und Online-Prüfungen z.B. via Skype seien laut Forgo und Kollegen lediglich eine Form von mündlichen Prüfungen. Forgo geht außerdem davon aus, dass die Einholung von Zustimmungserklärung von den Studierenden nicht praktikabel ist und sich auch aus dem Danteschutzrecht nicht zwingend ergibt. Eine Güterabwägung „1000ende ungeprüfte Studierende“ gegenüber „Datenschutzinteressen der Studierende“ würde hier zugunsten der Hochschulen ausgehen.

An den FHs wird im Fall von Videokonferenzen wird im Vorfeld mit den Studierenden abgeklärt, ob die entsprechende Ausrüstung vorhanden ist (Computer mit Kamera ist heutzutage aber höchstwahrscheinlich Standard). Regelungen zum Ablauf sollten im Vorhinein schriftlich festgelegt werden und den Studierenden zur Kenntnis gebracht werden. Viele Einrichtungen haben bereits Leitfäden, z.B. für Skype-Interviews entwickelt, die herangezogen werden können (wie die Kamera einzurichten ist, welche Hilfsmittel am Tisch vorhanden sein dürfen usw.).

Können kommissionelle Prüfungen auch mittels Videoübertragung durchgeführt werden?

Ja, wenn mittels klarer Richtlinien, eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet wird. § 15 Abs 3 FHStG kann weit ausgelegt werden, wodurch es erlaubt ist, dass die Mitglieder der Prüfungskommission durch den Einsatz elektronischer Medien anwesend sein können.

Folgende Richtlinien wären für eine ordnungsgemäße Durchführung einer mündlichen Prüfung beispielsweise möglich:

Information an Studierende: „Die Prüfung aus dem Fach x findet wie geplant – per Videokonferenz – um 12.30 statt. Einladung dazu an Sie ist schon erfolgt.

Sie müssen eine Kamera installieren und den Ton einschalten.

Bitte richten sie die Kamera so ein, dass ich Sie und ihre Umgebung (Schreibtisch) sehe – Unterlagen und Handy bitte wegräumen, dafür Papier und Stift bereitlegen.

Sie bekommen dann die Prüfungsaufgabe über den Bildschirm (ich teile dann das Dokument mit Ihnen) – sie notieren sich Eckdaten– bereiten sich kurz schriftlich vor (ca 10 min) – und beantworten dann die gestellten Fragen während des Prüfungsgesprächs.“

Die Kamera dann schwenken lassen, um die Umgebung gut zu sehen und während der Vorbereitung immer wieder per Kamera „überprüfen“. Zeitrahmen festlegen. Ein Öffnen von Dokumenten am PC würde bei dieser Vorgehensweise auffallen.

Muss der Raum, in dem sich der*die Studierende aufhält, vor der Prüfung via Kamera gezeigt werden? Dürfen wir das verlangen? Was ist, wenn jemand das ablehnt?

Wenn es die internen Vorschriften der FH vorsehen, muss der Raum vor der Prüfung gezeigt werden. Wird das abgelehnt, kann die FH von der Durchführung der Prüfung absehen.

Ist eine (neutrale) dritte Person als Prüfungsaufsicht erforderlich? Problem durch Kontaktverbote?

Es ist möglich, dass neben dem/der Prüfer*in noch eine andere Person seitens der FH zugeschalten wird. Ebenso spricht rechtlich nichts dagegen, wenn ein/e Studierende jemanden zuschalten lassen möchte (Öffentlichkeit der Prüfung).

Wie sollte man mit Verbindungsproblemen (Internet) umgehen?

Es wird wohl auf die Dauer der Verbindungsprobleme ankommen. Bei einigen Sekunden wird die Prüfung wohl fortgesetzt werden können. Bei einer längeren Unterbrechung könnte beispielsweise eine andere Aufgabe gestellt werden bzw. im Extremfall (wirklich lange Unterbrechung, bei der der/die Studierende Gelegenheit hat, unerlaubte Hilfsmittel heranzuziehen), wäre ein neuer Termin zu vereinbaren

Was ist, wenn jemand überhaupt keinen Internetzugang hat?

In diesem Fall kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. Eventuell kann man Ersatztermine anbieten.

Was muss man aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Durchführung von Lehrtermine und Prüfungen via Internet beachten?

Dürfen die LVen/Prüfungen aufgezeichnet werden? Wenn ja, inklusive Bild- und Stimmaufnahmen der Teilnehmer*innen?

Müssen Zustimmungen von den Studierenden eingeholt werden?

Auf welchem Plattformen dürfen die LVen/Prüfungen aufgezeichnet werden (Microsoft Teams oder Moodle)?

Gilt Microsoft Teams als Lernplattform (und als geschlossener Nutzerkreis)?

Wer darf die Dateien speichern? Zugriffs- und Einsichtsrechte?

Was muss die FH im Hinblick auf online Lehre und Prüfungen aus datenschutzrechtlicher Sicht regeln?

Wie erwähnt, trifft die Fachhochschulen und ihre Studierenden eine Schadensminimierungspflicht. Unabhängig davon werden aber beide Seiten ein hohes Interesse daran haben, alternative Prüfungs- und LV-Methoden zu akzeptieren und auch einer Verwendung der bestehenden einschlägigen Online-Tools.

Datenschutzrechtlich empfehlen wir, sich im Kontext von online durchzuführenden Lehrtermine und Prüfungen auf ein berechtigtes Interesse zu stützen. Sollten hierzu nähere Infos gewünscht werden, wenden Sie sich bitte an das FHK-Generalsekretariat.

Aufnahmeverfahren

Darf das Aufnahmeverfahren von der im Akkreditierungsantrag vorgesehenen Form abweichen (z.B. anstelle der Reihung durch das Ergebnis eines schriftlichen Aufnahmetests – Reihung aufgrund der Notenschnitte der Vorbildung oder Reihung aufgrund eines Online-Aufnahmegesprächs)?

Seitens unserer Mitglieder werden wir häufig gefragt, wie flexibel das FHStG iZm Aufnahmeverfahren gehandhabt werden kann und ob auch Abweichungen vom Akkreditierungsantrag möglich sind. Einige Mitglieder haben uns zudem rückgemeldet, dass seitens des BMBWF der Rückgriff auf Schulnoten als nicht zulässig gesehen werde. Hiermit dürfen wir, nach Rücksprache mit dem BMBWF, bekannt geben, dass es sich hierbei um keine offizielle Rechtsauffassung des BMBWF handelt. Folgende Rechtsaufassung wurde uns gegenüber seitens des BMBWF bestätigt:

Grundsätzlich ist die Praxis im FH-Sektor, dass Schulnoten für die erste Auswahl nicht alleine herangezogen werden. Diese Praxis sieht das BMBWF positiv. FHs beziehen Schulnoten aber sehr wohl in die Bewertung mit ein. Zusätzlich zu den Noten kann in Corona-Zeiten z.B. herangezogen werden (hier gibt es sicher noch andere kreative Ansätze, die hier nicht genannt sind):

Online-Tests (mit gewissen Schwächen bzgl. ihrer Validität)

schriftliches Motivationsschreiben

Absolvierung von einschlägigen Praktika und die Bewertung von Praktikumsstellen

Nun ist die Regelung in § 11 FHStG relativ offen und lässt einen breiten Interpretationsspielraum. Wir erleben gerade eine Ausnahmesituation und wir haben in § 11 FHStG keinen Hinweis darauf, dass wir die Noten als eindeutig „leistungsbezogene Kriterien“ nicht heranziehen dürften.

Sollten im Akkreditierungsantrag Detailregelungen enthalten sein, so darf von diesen abgewichen werden.

 

Anwesenheit

Wenn in der Studien- und Prüfungsordnung beziehungsweise in den Studiengangsanträgen Anwesenheitspflichten für einzelne Lehrtermine festgelegt sind, ist es dann zulässig, dies so zu interpretieren, dass auch die „Online-Teilnahme“ an einer Lehrveranstaltung als Anwesenheit gewertet werden kann, oder ist es erforderlich, dass hierzu ein Satz in die Studien- und Prüfungsordnung aufgenommen wird?

Die Studierenden sind darüber zu informieren, wenn in bestimmten LVs die „online-Anwesenheit“ als Anwesenheit gewertet werden kann. Die Studien- und Prüfungsordnung muss nicht zwingend geändert werden, man kann aber einen Passus hinzufügen, der besagt, dass die während der Maßnahmen aufgrund des Coronavirus die „online-Anwesenheit“ zur Erfüllung der Anwesenheit reicht.

Ist es möglich, dass Studierende während der Lehrveranstaltungszeit für Unterstützungsleistungen im Gesundheitsbereich (z.B. Hotline 1450, Unterstützung bei Schleusen vor den KH) zur Verfügung stehen können? In welchem Ausmaß?

Das FHStG sieht keine generelle Anwesenheitspflicht vor. Dies wird intern geregelt (z.B. von der Studiengangs- oder Lehrveranstaltungsleitung). Die FHs können die Abwesenheit im Fall von Unterstützungsleistungen akzeptieren. Sofern fachlich und vom Kompetenzerwerb her möglich, können derartige Tätigkeiten z.B. auf ein Praktikum anzurechnen. So können Studienverzögerungen eventuell möglichst geringgehalten und gleichzeitig die Leistungen der Studierenden im Gesundheitsbereich honoriert werden.

Im Ausbildungsvertrag ist vereinbart, dass die FH verpflichtet ist, den Studierenden zu ermöglichen, das Studium in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Aufgrund des Corona-Virus ist nicht sicher, dass die FH dieser Verpflichtung nachkommen kann. Welche Vorgehensweise wird empfohlen?

Wie ist damit umzugehen, wenn z.B. der Abschluss in Mindestzeit verschoben werden muss?

Falls sich eine Verlängerung der Ausbildungszeit durch Verzögerungen iZm Corona ergibt. Wie sind die Fachhochschulen vertraglich abgesichert gegen Ansprüche der Studierenden auf z.B. Verdienstentgang für die Zeit der Verzögerung oder andere Schäden?

Klauseln in den Ausbildungsverträgen, die Regelungen für den Fall der höheren Gewalt treffen, sind jedenfalls sinnvoll und sichern die FH entsprechend ab.

Die Fachhochschulen können derzeit den Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung teilweise nicht wie geplant durchführen, somit den Vertrag mitunter nicht zur Gänze erfüllen. Auch die Studierenden sind teilweise durch behördliche Anordnung an der Erfüllung des Ausbildungsvertrags gehindert (sie können z.B. Praktika nicht absolvieren).

Das Coronavirus ist als höhere Gewalt einzustufen, da es ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ob wegen des Coronavirus ein Rücktritt vom Vertrag oder ein Storno möglich ist, richtet sich zunächst nach dem geschlossenen Vertrag. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag dafür eine Regelung vorsieht.

Verträge beinhalten (auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist) bestimmte nebenvertragliche Pflichten und Schutz- und Sorgfaltspflichten. Auf Basis dieser Pflichten kann argumentiert werden, dass jener Vertragspartei, für die erkennbar ist, dass sie ihre Pflichten nicht oder nicht in der vereinbarten Zeit oder Frist oder zum vereinbarten Termin erfüllen kann, eine Verantwortung trifft, den Vertragspartner zu informieren. Darüber hinaus besteht für jeden Vertragspartner eine Schadenminderungspflicht. Er muss daher alles ihm Mögliche tun, um den potentiellen Schaden in Grenzen zu halten. Das heißt beispielsweise für die Fachhochschule die Umstellung auf online-Betrieb, soweit möglich, und für die Studierenden die Teilnahme an online-Lehrtermine.

 

Fragen mit internationalen Aspekten

Umgang mit Double Degree-Programmen: Inwieweit müssen die FHs die Double Degree Programme sicherstellen? Was passiert, wenn die Studierenden nicht die volle Verpflichtung an den Partneruniversitäten erfüllen können?

Wie oben unter „Ausbildungsvertrag“ ausgeführt, handelt es sich beim Coronavirus um höhere Gewalt.

Die Fachhochschulen sowie ihre Partner (beispielsweise von Double Degree-Programmen) können derzeit den Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung nicht wie geplant durchführen, somit auch Ausbildungsverträge nicht erfüllen. Auch die Studierenden sind teilweise durch behördliche Anordnung an der Erfüllung des Ausbildungsvertrags gehindert (sie können z.B. Praktika nicht absolvieren). Das Coronavirus ist als höhere Gewalt einzustufen, da es ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ob wegen des Coronavirus ein Rücktritt vom Vertrag oder ein Storno möglich ist, richtet sich zunächst nach dem geschlossenen Vertrag. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag dafür eine Regelung vorsieht.

Verträge beinhalten (auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist) bestimmte nebenvertragliche Pflichten und Schutz- und Sorgfaltspflichten. Auf Basis dieser Pflichten kann argumentiert werden, dass jener Vertragspartei, für die erkennbar ist, dass sie ihre Pflichten nicht oder nicht in der vereinbarten Zeit oder Frist oder zum vereinbarten Termin erfüllen kann, eine Verantwortung trifft, den Vertragspartner zu informieren. Darüber hinaus besteht für jeden Vertragspartner eine Schadenminderungspflicht. Er muss daher alles ihm Mögliche tun, um den potentiellen Schaden in Grenzen zu halten. Das heißt beispielsweise für die Fachhochschule die Umstellung auf online-Betrieb, soweit möglich, und für die Studierenden die Teilnahme an online-Lehrtermine.

Incomings im Praktikum – Studierende kommen aus dem Ausland und möchten ihr Praktikum an einer österreichischen Gesundheitseinrichtung unbedingt weiter fortsetzen. Wie reagiert die FH?

Grundsätzlich sprechen die Fachhochschulen in den meisten Fällen gegenüber Incomings die dringende Empfehlung aus, ins Heimatland zurück zu kehren. Bei Incoming-Praktika im Gesundheitsbereich ist vorrangiger Grund, dass, außer den Krankenhäusern, viele Gesundheitseinrichtungen, immer mehr Praktikumsstellen absagen. Die Anordnungen der Praktikumsstellen sind in dieser Situation unbedingt einzuhalten. Daher wäre ein weiterer Aufenthalt nicht notwendig und nur mit weiteren Kosten und Risiken verbunden.

Falls ein Incoming als Verdachtsfall oder als Kontaktperson der Behörde gemeldet werden muss, wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet. Dies könnte eine Rückreise ins Heimatland erschweren/verzögern.

Lassen die Behörden Kontaktpersonen ausreisen?

Die behördliche Handhabung ändert sich hier laufend. Bis vor kurzem ergingen seitens der Inlandsbehörden noch Benachrichtigung an die Gesundheitsbehörde im Heimatland, dass die Person dort sofort in Quarantäne gehen muss (vgl. Touristen, die aus Tirol ausgereist sind).

Outgoings – wie umgehen mit einem laufenden Auslandspraktikum bzw. bevorstehendem Auslandspraktikum?

Für aktuelle Outgoings empfehlen die Fachhochschulen dringend die Rückkehr nach Österreich (siehe Hinweis auf der Seite des Außenministeriums). Die Outgoings werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückreise stark erschwert sein kann, falls sie im Ausland in Quarantäne kommen oder das Ausland Ausreisebeschränkungen, Ausgangssperren, etc. anordnet. Dazu kommen die Maßnahmen Österreichs: Einschränkung des Flugverkehrs und Schienenverkehrs aus einigen Ländern.

Mit geplanten Auslandspraktika wird derzeit an den Fachhochschulen noch unterschiedlich umgegangen, da das Ausmaß und die Dauer der Krise derzeit noch schwer abschätzbar sind. Die Fachhochschulen empfehlen Mobilitäten ab 1. Mai zu stornieren. Aktuelle Bewerbungsfristen für Mobilitäten im Herbst werden derzeit noch eingehalten. Die jeweilige Vorgehensweise wird jedenfalls mit der Partnerhochschule im Ausland abgesprochen.

Personen, die vorzeitig von einem Auslandsaufenthalt zurückkehren:

Für diese Personen sind Kompensationsmöglichkeiten anzubieten, sofern sie nicht ohnedies in die Fernlehreangebote der ausländischen Hochschule eingebunden sind.

 

Auswirkungen von COVID-19 auf nebenberuflich Lehrende

Entfall von Präsenz-Lehrtermine – Auflösung der Verträge mit nebenberuflich Lehrenden: Können wir Verträge mit NBL auflösen, wenn die LV aufgrund von Corona nicht stattfinden kann?

Nebenberuflich Lehrende iSd § 7 FHStG sind keine Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Ihre Dienstnehmereigenschaft wird im Steuer- und Sozialversicherungsrecht für die Zeit ihrer Anmeldung an der FH lediglich fingiert (Anmeldung nach d1p). Die Verträge werden üblicher Weise erst am Beginn der LV, wenn die Lehrenden in die FH kommen, unterzeichnet. Erst zu diesem Zeitpunkt ergibt sich daraus ein Entgeltanspruch. Wird die LV aufgrund der Corona-Krise abgesagt, kommt auch kein Vertrag zustande und es steht auch kein Entgelt zu. Werden Lehrtermine aus laufenden Verträgen abgesagt, ist die Rechtslage dieselbe und es steht kein Entgelt zu. Entgeltfortzahlungsansprüche aus der Corona-Situation wie bei arbeitsrechtlichen Dienstnehmern (z.B. Dienstverhinderung wegen Schulschließung und Betreuungspflichten für betreuungspflichtige Kinder) entstehen also nicht.

ANMERKUNG: Die meisten Fachhochschulen haben den Lehrbetrieb komplett auf alternative Methoden (Online-Lehre) umgestellt. Es kommt daher in der Praxis auch bei den nebenberuflich Lehrenden derzeit kaum zu Vertragsauflösungen.

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